Wie sicher sind sie wirklich? EM-Fanartikel im Test

Während der Fußball-EM, bei der Deutschland in diesem Jahr Gastgeber ist, schmückt so mancher sein Auto mit allerhand Dekoration. Doch was ist rechtlich eigentlich erlaubt und wie sicher sind diese Fanartikel bei hohen Geschwindigkeiten?

Von der klassischen Flagge, über eine magnetische Dachflosse bis hin zur Winkehand am Heckwischer – das ganze Auto kann voll ausgestattet werden. Doch was sagt der Gesetzgeber und was passiert bei Geschwindigkeiten jenseits der 100 km/h? Gemeinsam mit dem ACE Auto Club Europa sind wir mit Unterstützung von Pirelli auf das TRIWO Testgelände im Hunsrück gegangen und haben die Fanartikel einem Härtetest unterzogen. Welche Produkte durchgehalten haben und welche eine wirkliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer haben, ist im Video zu sehen.

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Ein unvergessliches Erlebnis: Die GTÜ-Renntaxifahrt auf dem Nürburgring

Eine Gruppe glücklicher Kollegen konnte die legendäre Rennstrecke hautnah erleben.

340 PS schlummern unter der Motorhaube des BMW M240i mit GTÜ-Branding.

Wenn es um Adrenalin, Geschwindigkeit und die pure Faszination des Motorsports geht, gibt es kaum einen Ort, der so legendär ist wie der Nürburgring. Bekannt als die „Grüne Hölle“ unter Motorsportenthusiasten, bietet diese Strecke eine einzigartige Mischung aus Herausforderungen und Geschichten. Eine Gruppe glücklicher Kolleginnen und Kollegen der GTÜ hatten am 05. April 2024 das Vergnügen, diese ikonische Rennstrecke nicht nur aus der Zuschauerperspektive, sondern direkt vom Cockpit eines Rennwagens aus zu erleben. Sie hatten bei einem internen Gewinnspiel eine Mitfahrt im Renntaxi gewonnen. Eine Kollegin und ein Kollege sicherten sich das Gesamtpaket, weitere vier gewannen eine Taxifahrt.

GTÜ-Geschäftsführer Thomas Emmert überreicht den glücklichen Gewinnern den Gutschein für die Renntaxifahrt.

Der Beginn eines unvergesslichen Tages

Der Tag begann früh und voller Vorfreude, als wir uns im Fahrerlager im Zelt von Adrenalin Motorsport trafen. Erstmal war Zeit anzukommen und das Gelände zu erkunden. Der erste Weg führte uns natürlich gleich durch die Box zum GTÜ-gebrandeten BMW M240i, der schon für die ersten Probe- und Einstellfahrten bereit gemacht wurde. Mit der Zeit füllten sich Box und Boxengasse mit zahlreichen Gästen und Fahrzeugen, ein wirklich besonderes Erlebnis mittendrin zu sein. Nach einer kurzen Einweisung wurden unsere Quiz-Gewinner mit der notwendigen Rennkleidung ausgestattet. Die Vorfreude stieg, endlich neben einem unserer Fahrer Platz zu nehmen.

Weitere Kollegen konnten sich einen der begehrten Plätze sichern, mussten jedoch die Anreise selbst organisieren.

GTÜ Racing Team – gleich mehrere Prüfingenieure der GTÜ vertreten

Für das GTÜ Racing Team fahren beim 24 Stunden Rennen am Nürburgring gleich mehrere GTÜ-Partner. Für die Renntaxifahrt waren Rudolf Brandl, Prüfingenieur bei der GTÜ seit 1996 und mit mehr als 40 Jahren Motorsporterfahrung, und Ferdinand Wernet, Prüfingenieur und Unterschriftsberechtigter des Technischen Dienstes der GTÜ, seit 10 Jahren im Rennsport aktiv, im Einsatz. Beim legendären Rennen selbst sitzen dann noch Danny Brink und Sebastian Brandl am Steuer für das GTÜ Racing Team.

Auch bei der Fahrt über die Nordschleife hat Sicherheit die höchste Priorität.

Adrenalin pur auf der Strecke

Dann kam der Moment, auf den alle gewartet hatten: die Renntaxifahrt. Einer nach dem anderen durfte auf den Beifahrersitz des BMW steigen und die Strecke in einer Geschwindigkeit erleben, die den Puls zum Rasen bringt. Die professionellen Fahrer zeigten ihr Können, indem sie die Fahrzeuge mit Präzision und Geschick über die Nordschleife steuerten. Alle Gewinnerinnen und Gewinner stiegen mit einem breiten Grinsen aus dem Rennwagen. Ein Erlebnis, das man nicht so schnell vergisst.

Vor Ort mit dabei: Das Social-Media Team der GTÜ. Die Ergebnisse gibt es auf unserem Instagram-Kanal @gtue.de

Alles Wichtige zum Wunschkennzeichen

Die GTÜ klärt auf, was erlaubt ist – und was nicht.

Fahrzeugkennzeichen sind zuallererst wichtig zur Identifizierung. Doch so nüchtern betrachten die wenigsten das Namensschild ihres fahrbaren Untersatzes. Ob Namenskürzel, Geburtsdatum oder Jahrestag – ein Wunschkennzeichen scheint unendlich viele Möglichkeiten zu bieten. Die Rahmenbedingungen sind in Paragraph 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) klar geregelt. Grundsätzlich vorgegeben sind Größe, Form und Ausgestaltung der Kennzeichen, doch darauf folgen noch eine ganze Menge weiterer Vorschriften. Zum Beispiel auch zur Befestigung, denn ein nicht vorschriftsmäßig angebrachtes Kennzeichen oder Veränderungen daran können für Ärger sorgen. Die GTÜ klärt gern auf, was bei einzeiligen Kennzeichen erlaubt ist und was nicht.

Klare Sicht ist Pflicht

Grundlegend wichtig ist, dass Kennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 FZV weder spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein dürfen. Gerade im Winter können sich Schnee und Eis auf den Kennzeichen ablagern, doch die Fahrer bleiben verantwortlich für die Lesbarkeit. Jegliches Anbringen von Folien, Glasabdeckungen oder Aufklebern auf den Kennzeichenschildern ist verboten. Bei jeder vorsätzlichen Veränderung an Kennzeichen drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.

Alles millimetergenau geregelt

Für Kennzeichen ist grundsätzlich eine Länge von maximal 520 Millimeter vorgegeben. Wie kurz ein Kennzeichen ausgestaltet sein darf, hängt von den Abständen der einzelnen Buchstaben und Ziffern sowie Plaketten ab. Die wichtigsten Abstände bei Kennzeichen mit Mittelschrift sind: vom blauen Euro-Feld zum ersten Buchstaben mindestens acht mm, von den Lettern zueinander acht bis zehn mm, von den Lettern rechts zum Rand mindestens acht mm. Für die Zulassungs- und gegebenenfalls HU-Plakette gibt es zwischen den Buchstaben 63,5 bis 67,5 mm Platz. Die Buchstaben sind 47,5 mm breit, Zahlen hingegen 44,5 mm. Kennzeichen müssen in Mittelschrift ausgeführt sein. Nur in Ausnahmefällen ist eine Engschrift erlaubt.

Leuchten ist erlaubt

Damit ein Kennzeichen im Straßenverkehr zugelassen wird, benötigt es eine Zulassung gemäß DIN 74069. Erkennbar ist ein zulässiges Kennzeichen an dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit zugehöriger Registernummer auf der Vorderseite. Die aktuelle Fassung erlaubt neben den herkömmlichen Kennzeichen aus Aluminium auch selbstleuchtende und Kennzeichen aus 3D-Kunststoff. Der Carbon-Look ist zulässig, wenn die Buchstaben im schwarzen Carbon-Look auf weißem Untergrund stehen und das Kennzeichen ein gültiges Prüfzeichen trägt.

Superkleber hilft nicht: Kennzeichen müssen richtig befestigt werden

Hauptsache festgemacht

Der Gesetzgeber gibt grundsätzlich vor, dass Kennzeichen fest angebracht sein müssen, der Härtetest sind dabei Kopfsteinpflaster, Schlaglöcher oder Waschanlagen. Die Art der Anbringung ist nicht geregelt. Es bleibt umstritten, ob Magnete, Klettverschlüsse oder Saugnäpfe ausreichend sind. Eine befristete Verlautbarung zur Kennzeichenbefestigung vom 31. Mai 2021, die diese Möglichkeiten definiert hatte, ist inzwischen außer Kraft. Die GTÜ empfiehlt daher, diese Anbringungsmethoden bis auf weiteres nicht anzuwenden. Denn diese können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und auch im Rahmen der Hauptuntersuchung zum Versagen einer Plakette führen. Kennzeichen die verlorenen gehen und nicht mehr aufgefunden werden, werden in der Regel für zehn Jahre gesperrt – dann heißt es: bye, bye Wunschkennzeichen.

Klebekennzeichen sind in Deutschland grundsätzlich verboten, nur in besonderen Fällen gibt es dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Im richtigen Winkel

Natürlich ist auch geregelt, wo das Kennzeichen legal angebracht sein darf. Für das vordere Kennzeichen gilt dabei: der untere Rand des Kennzeichenschildes darf nicht weniger als 20 Zentimeter über der Fahrbahn liegen und die vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. Dies ist besonders bei einer Tieferlegung zu beachten. Darüber hinaus darf die vertikale Neigung des Schildes maximal 30 Grad gegen die Fahrtrichtung betragen.