Autokennzeichen: In Treue fest

Die neuen Richtlinien, von der GTÜ erklärt.

Für Nummernschilder gilt eine besondere Haftung.

Wer ein Autokennzeichen verliert, dem steht Ärger bevor. Mitunter sperren die Zulassungsstellen die Buchstaben-Zahlen-Kombination für zehn Jahre. Das heißt: neue Papiere, neue Schilder, Behördengänge. Und womöglich ist das Wunschkennzeichen auch futsch. Da ist es offensichtlich, dass das Nummernschild gut befestigt sein muss und nicht aufgrund von Wind, Wetter und Waschanlage abfallen kann. Das gilt ebenfalls für die roten Kennzeichen, die mit 06 (Händler) oder 07 (Oldtimer) beginnen. Manches wandert von Wagen zu Wagen und findet seinen Halt am Blech nicht selten mit Magneten, Saugnäpfen oder Klettverbindern. Ist das überhaupt erlaubt? Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH schafft Klarheit.

Verschraubt ist erlaubt

In Paragraf 10 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung formuliert der Gesetzgeber eher allgemein: „Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.“ Anfang 2023 hat jedoch das „Verkehrsblatt“ als Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) eine neue Verlautbarung veröffentlicht. Sie füllt diese Vorschrift mit konkreten Inhalten. Danach ist ein Kennzeichen fest angebracht, wenn das Entfernen oder das des Kennzeichenhalters nur mit Werkzeug oder erhöhtem mechanischem Kraftaufwand möglich ist. Somit sind die üblichen Kennzeichenhalter aus Kunststoff durchaus eine gute Lösung. Denn sie sind meist per Schrauben fest mit dem Wagen verbunden. Eine andere Möglichkeit: Löcher in die Kennzeichen, um diese direkt aufs Autoblech oder die Stoßstange zu schrauben. Das hält. Allerdings ist ein Kennzeichentausch vergleichsweise zeitintensiv.

Jede Umdrehung bringt mehr Sicherheit

Gibt es Alternativen?

Das Verkehrsblatt erwähnt ausdrücklich auch „Klebe-, Klett- Magnet oder ähnliche Befestigungen“. Auch bei diesen sei die „feste Anbringung“ sicherzustellen. Keinesfalls darf ein Kennzeichen abfallen, sei es auf Kopfsteinpflaster, in Waschboxen oder auch aufgrund von Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Korrosion, Schlag- und Stoßbelastung. Vor allem die Tuningszene schätzt solche rahmenlosen Halterungen.

Im Zweifel in die Grüne Liste gucken

Die Vorschriften aus dem Verkehrsblatt führt die „Grüne Liste“ des Kraftfahrtbundesamts (KBA) detailliert auf. Darunter sind entsprechende DIN-Normen. „Hersteller solcher Halterungen, die ohne Werkzeug auskommen, können beim KBA eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beantragen“, erklären die GTÜ-Experten. Dafür muss auf Basis der geltenden Standards (DIN 74069:2016-05 oder DIN 74069:2020-05) ein Nachweis über die Belastbarkeit der Befestigungen des Nummernschilds erbracht werden. Privatleute haben lediglich die Möglichkeit, sich ans KBA zu wenden, wenn sie Ersatz für eine bereits erteilte ABE benötigen. Übrigens: Die Verlautbarung gilt vorerst bis zum 1. Januar 2024.

Erhöhtes Abfall-Risiko

Resümee: Wenn sich Kennzeichen oder Kennzeichenhalterungen mit wenig Kraftaufwand abnehmen lassen, etwa von Magneten fixiert, ist das nicht mehr erlaubt. Wenn das Kennzeichen hingegen bombenfest sitzt, beispielsweise mittels Klett-Befestigungssätzen, Rahmenhalter oder Schrauben und selbst bei flotter Fahrt über schlechteste Straßen nicht abfällt, sollte alles in Ordnung sein. „Das ist eine Entscheidung im Einzelfall“, klärt die GTÜ auf. Immer von Vorteil ist es, wenn solch ein Befestigungssystem eine ABE hat.

Immer außen anbringen

Sicher an Bord ist ein Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe oder der Heckscheibe – mag mancher denken. Doch halt: Das ist nicht erlaubt. Das Kennzeichen muss gut erkennbar und sauber an der Kfz-Außenseite angebracht sein. Somit ist auch die feste Anbringung auf der Hutablage nicht gestattet. Und was ist mit den roten Händler- und Oldtimerkennzeichen? Auch wenn Paragraf 10 ausdrücklich die üblichen Nummernschilder „mit schwarzer Beschriftung auf weißem gerandetem Grund“ nennt, gilt für die rote Variante dasselbe. Auch sie gehört außen ans Fahrzeug. Denn eines gilt immer: Die Sichtbarkeit eines Kennzeichens muss unter allen Umständen gewährleistet sein.

Schwarzer Rand muss sichtbar sein

Wichtig bei farbigen Kennzeichenhalterungen oder solchen aus Chrom: Der schwarze Rand des amtlichen Kennzeichens darf nicht verdeckt werden – und wenn, dann muss der innere Rand der Halterung ebenfalls in schwarz ausgestaltet sein.

Bei einer Halterung wie dieser muss der schwarze Rand des Kennzeichens zu sehen sein.