Kinder, Fahrräder, Straßenverkehr

Mit der GTÜ sicher auf dem Weg

Familiensache: Kinder auf dem Fahrrad benötigen doppelte Aufmerksamkeit

Während der Schulferien wird so mancher Fahrradständer vor Schulgebäuden und neben Kindergärten installiert, repariert, renoviert. Ihr Einsatz ist bald gefragt: Sie bieten Halt für eine bunte Menge Kinderfahrräder. Lob kommt aus den Reihen der Pädagoginnen und Pädagogen: „Gut so, denn jedes Fahrrad erspart ein Elterntaxi!“ Diesem Apell schließt sich die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung gern an. Zugleich fasst die Prüforganisation ein paar Vorschriften zusammen, die ein sicheres Miteinander von manchen kleinen Fahrradfahrern und vielen großen Fußgängern auf dem Schulweg regeln.

Klare Regeln für die Kleinen

Da ist es nur gut, wenn die Eltern die Kleinen mit ein paar Regeln für den Verkehr auf Gehweg und Straße vertraut machen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) fasst manches zusammen. Kinder dürfen ab einem Alter von sechs Jahren am Straßenverkehr teilnehmen, sofern ihr Kinderfahrrad den Vorschriften entspricht. Dazu gehören zwei Bremsen, Lichtanlage und Reflektoren. Den erfahrenen GTÜ-Experten liegt am Herzen, dass sich Erwachsene in Sichtweite von Kindern besonders genau an alle Verkehrsregeln halten. „Die Vorbildfunktion ist gar nicht zu überschätzen“, betonen die GTÜ-Experten, „einen Helm zu tragen gehört unbedingt dazu.“

Früh gelernt: Nie ohne Helm

Bis acht Jahre Gehweg-Pflicht

Altersgrenzen spielen eine große Rolle: Bis zum achten Geburtstag müssen die Kinder auf dem Gehweg fahren, natürlich mit Rücksicht auf Fußgänger. An Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Überqueren der Fahrbahn sollen sie absteigen und ihr Rad schieben. Bis sie zehn Jahre alt sind, dürfen die jungen Radler wählen zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn oder dem Radweg. Sind sie zehn oder älter, gelten die Regeln wie bei Erwachsenen (§ 2 Abs.5 StVO). Auch wenn manche Kinder zu diesem Zeitpunkt ihr Rad geradezu artistisch beherrschen und gekonnt Fußgänger umrunden: Der Gehweg ist ab dann gesperrte Zone. 

Kundige Begleitung erlaubt

Eine Ausnahme gibt es: Ist ein Kind noch keine acht Jahre alt, darf es durch eine Person von mindestens 16 Jahren auf dem Gehweg begleitet werden. Das Absteigegebot bei Fahrbahnüberquerungen gilt auch für diese Begleiter. Laut StVO darf „der Fußgängerverkehr weder gefährdet noch behindert werden“. Familien mit zwei Erwachsenen oder einem älteren Kind müssen sich somit trennen. Auf baulich abgetrennten Radwegen dürfen Kinder jeden Alters radeln.

Transport im Kindersitz

Und falls diese jungen Menschen eben doch noch nicht so weit sind, um mit dem eigenen Zweirad am Straßenverkehr teilzunehmen? Auch für den Transport der Kinder gibt es klare Regeln. Wer die Kleinen auf dem Rad oder im Anhänger mitnimmt, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Dazu müssen besondere Sitze für die Kinder am Fahrrad befestigt sein. Samt der Vorrichtungen, damit die Füße nicht zwischen die Speichen geraten können. Für Säuglinge ist der Kindersitz nicht geeignet, weil sie noch nicht aufrecht sitzen können. Nach oben ist das Altersgrenze für die Kinder auf maximal sieben Jahre begrenzt. Diese gilt nicht, wenn das beförderte Kind ein Handicap hat (§ 21 StVO Abs. 3). 

Zu zweit im Anhänger

Bis zu sieben Jahre alt dürfen Kinder auch sein, die in einem geeigneten Fahrradanhänger transportiert werden. Darin können sie auch zu zweit Platz nehmen. Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrradclub ADFC ist der Transport von älteren Kindern mit Lastenfahrrädern möglich, wenn dies aus der Beschreibung des Herstellers hervorgeht. Voraussetzung ist eine geeignete Sitzgelegenheit für jede Person samt Haltegriffen oder Trittbrettern.

Die Qual der (Mobilitäts-)Wahl

Ob nun Fahrrad-Kindersitz oder ein Radanhänger sinnvoller ist, hängt vom Einsatzgebiet ab. Für Kurzstrecken ist der Fahrradsitz gut geeignet. Ein temperamentvolles Kind hinten im Sitz kann allerdings die Balance stören. Der Anhänger ist sperriger beim Rangieren oder auf engen Wegen. Aber er bietet einen durchaus bequemen Platz für zwei und dazu Raum für Speisen, Trinkflasche oder Spielzeug.

Gut zu wissen: Bei der GTÜ erhalten Sie einen kostenlosen Ratgeber zum Thema „Kinder sicher unterwegs“.

Den Partikeln auf der Spur

Neue Messtechnologie der GTÜ

Neue Technik im GTÜ-Prüflabor: Dennis Ansari (Laborleitung GTÜ-Prüfmittelservice)

Da könnte Sherlock Holmes neidisch werden: So genau wie nie zuvor sind die Prüfingenieure der GTÜ der Partikelanzahl im Abgasstrom von Euro-6-Dieselmotoren auf der Spur. Nicht mit der Lupe eines Meisterdetektivs, sondern mit einer neuen Generation von Messgeräten, die derzeit flächendeckend in den Prüfstützpunkten von den GTÜ-Partnern eingeführt wird. „Mit dieser Messtechnik ergibt sich ein erhebliches Verbesserungspotential für die Ziele der Luftreinhaltung, weil wir fehlerhafte Abgasreinigungssysteme nun deutlich besser erkennen“, erklärt Marco Oehler, Technischer Leiter der GTÜ. Die neuen Messgeräte erfüllen eine seit dem 1. Juli 2023 geltende Anforderung. 

Eine saubere Geschichte

Die jüngste Weiterentwicklung der Messtechnik gehört zu einer langen Geschichte von kleinen und großen Schritten zugunsten einer besseren Luftqualität: Die Abgaswerte von Benzin-, aber vor allem Dieselmotoren sind über die Jahre kontinuierlich verbessert worden. Dieselmotoren der Kategorie Euro 6 genießen heute einen besonders guten Ruf. Ihr Abgasausstoß ist gegenüber den Selbstzündern der 1950er- bis 1980er-Jahre drastisch verringert. Die technische Entwicklung wurde von Abgasnormen und deren Überwachung entscheidend beeinflusst. Folgerichtig führen Prüforganisationen wie die GTÜ immer strengere Kontrollen aus.

Alles begann mit dem Kat

Seit rund einem halben Jahrhundert rückt die Luftreinhaltung vor allem in stark belasteten Innenstädten ins Blickfeld. Vor nahezu vier Jahrzehnten begann der Siegeszug des geregelten Katalysators bei Benzinern. Manche erinnern sich an die Abgassonderuntersuchung (ASU). Längst ist von einer Sonderuntersuchung keine Rede mehr, die Abgasuntersuchung (AU) erfasst auch Diesel-Pkw oder Motorräder. Nur konsequent: 2010 verschwindet die AU-Plakette am vorderen Nummernschild der Pkw, die AU wird in die Hauptuntersuchung (HU) integriert. Die Prüfplaketten belegen, dass ein Triebwerk die immer anspruchsvolleren Abgasnormen erfüllt.

Genauer als genau

Die Qualität der Kontrollgeräte muss mit den Vorschriften mithalten können. Und hier ist die bisherige Trübungsmessung (Fachleute sprechen von der Opazimeterprüfung) an ihre Grenzen gestoßen: Es konnte passieren, dass Motoren trotz nicht mehr optimaler Abgaswerte mit dieser Messmethode nicht aufgefallen sind. Das aktuelle Prüfverfahren hingegen kann die Zahl der Partikel im Dieselabgas konkret ermitteln und prüfen, ob der Grenzwert von 250.000 Partikeln pro Kubikzentimeter Abgas eingehalten wird. Um die nun geltenden Maßgaben zu erfüllen, entwickelte die Branche eine neue Generation von Messgeräten. Die technischen Anforderungen für diese Partikelzähler wurden im Jahr 2021 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) gemeinsam mit den betroffenen Organisationen ausgearbeitet.

Der Aufwand lohnt sich

Ob sich der Aufwand lohnt? Und wie! Es läuft zwar nur eine eher geringe Zahl dieser modernen Dieseltriebwerke nicht vorschriftsgemäß. Aber eine 2018 ausgeführte und 2020 von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichte Studie hat gezeigt, dass diese 2,4 Prozent aller getesteten Fahrzeuge wegen ihres mangelhaften Abgassystems ungefähr 90 Prozent der Partikelmasse des gesamten Testfelds von 420 Euro-6-Diesel-Pkw ausgestoßen haben. „Da leuchtet rasch ein, wie wichtig die Vorschrift für die neue Messtechnik ist“, sagt Marco Oehler. 

Die Gebühren steigen nicht

Neben dem guten Gefühl, einen sauberen Wagen zu fahren, gibt es noch eine zweite gute Nachricht für den Autofahrer: Da die Prüforganisation bei der Abrechnung keinen Unterschied hinsichtlich der Analysetechnik für Abgase macht, bleiben die Kosten für die Autofahrer trotz des aufwendigeren Prüfverfahrens identisch mit den Kosten der Fahrzeuguntersuchung anderer Abgasklassen.

Ein neues Partikelmessgerät aus der Nähe betrachtet

Warnung vor Übermut hinterm Steuer

Führerscheinneulinge unter besonderer Beobachtung. 

Die große Freiheit winkt – mit Probezeit

Sie erinnern sich vielleicht noch: In früheren Jahren war die Führerscheinprüfung für viele junge Menschen so bedeutsam wie der Schulabschluss. Mindestens. Möglichst zum 18. Geburtstag sollte die große Freiheit winken. Ganz nach dem Motto: Ich geb‘ Gas, ich will Spaß! Zugegeben, der Auto-Hype hat nachgelassen. Doch für viele Neulinge auf dem Fahrersitz bleibt der Führerschein eine Notwendigkeit, sie schätzen nach wie vor die Unabhängigkeit, zu jeder Tages- und Nachtzeit so ziemlich jeden Ort in der näheren oder auch ferneren Umgebung erreichen zu können. Vor allem im ländlichen Raum bietet das Auto Möglichkeiten, die keine öffentliche Verkehrsverbindung bieten kann. Damit diese Freude nicht rasch wieder getrübt wird, fasst die GTÜ einige wichtige Punkte für Fahranfänger nochmal zusammen. Manche mögen selbstverständlich sein – sind aber vielleicht nicht stets bewusst.

Fahranfänger sind besonders gefährdet

Es gibt einen ernsthaften Grund für die mahnenden Worte der Überwachungsorganisation an die meist jungen Frauen und Männer, die ihre ersten Kilometer hinter dem Steuer bewältigen: Keine Gruppe ist im Straßenverkehr so gefährdet wie die Führerscheinneulinge. Aus vielen Statistiken geht bedrückend eindeutig hervor, dass Fahranfänger überdurchschnittlich oft in Unfälle verwickelt sind.

Probezeit nicht gefährden!

Der Gesetzgeber hat auf die Gefahren reagiert und Regelungen getroffen. Dreh- und Angelpunkt ist die zweijährige Probezeit. Wie sich Verstöße auswirken, ist in zwei Kategorien sortiert (siehe Infokasten). So gilt beispielweise für Fahranfänger ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wer sich nicht daran hält, begeht einen A-Verstoß, muss mit einer hohen Geldbuße rechnen und ebenso mit einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister, der während der Probezeit nicht abgebaut werden kann. Hinzu kommen eine verpflichtendes Aufbauseminar sowie eine um weitere zwei Jahre verlängerte Probezeit. Beides trifft Fahrer generell, wenn sie einmal einen A-Verstoß oder zweimal einen B-Verstoß begangen haben. Zur Beruhigung: Falschparken oder geblitzt werden mit weniger als 20 km/h belasten den Geldbeutel, haben aber keine Auswirkungen auf die Probezeit.

Umsichtiges Fahren schützt

Es mag banal klingen: Erfahrung kann vor gefährlichen Situationen schützen. „Führerscheinanfänger sollten durchaus häufig das Steuer übernehmen und so mehr Erfahrung sammeln“, betonen die Experten der GTÜ. Sie warnen allerdings vor Selbstüberschätzung. Wer früh glaubt, sein Fahrzeug in allen Verkehrssituationen zu beherrschen, ist besonders gefährdet. Zumal erwiesen ist, dass junge und im Straßenverkehr ungeübte Menschen Gefahren und Risiken zunächst nicht immer richtig einschätzen können. Wer mit Bedacht und Umsicht fährt, schützt sich und andere und lernt mit jedem zurückgelegten Kilometer hinzu. Oft steigt parallel dazu die Freude am Fahren. Wenn sich Erfahrung gegen den Übermut durchsetzt, sind Fahranfängerinnen und Fahranfänger auf dem richtigen Weg. 

Empfehlung Fahrsicherheitstraining

Was Führerscheinneulingen ganz sicher hilft und allen anderen ebenso: ein Fahrsicherheitstraining. Die GTÜ empfiehlt es ausdrücklich. Ein solcher Kurs trägt erheblich zu einer sicheren Fahrzeugbeherrschung in kritischen Situationen bei. Geübt wird auf einem speziellen Trainingsgelände mit unterschiedlichen Fahrbahnoberflächen. Die meisten Absolventen fühlen sich anschließend im realen Straßenverkehr sicherer: Wer richtig zu reagieren weiß, meistert kritische Situationen besser als ungeübte Fahrer. Knapp bei Kasse? Ein Fahrsicherheitstraining eignet sich bestens als Geburtstagsgeschenk von Eltern oder Großeltern für die stolzen Besitzer der ersten Fahrerlaubnis.

Fahranfänger-Schutz mit zwei Buchstaben

A oder B: Hinter den beiden ersten Buchstaben des Alphabets sortieren sich unterschiedlich gewichtet Verkehrsverstöße von Fahranfängern ein. Zu den A-Delikten gehören neben Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch Vergehen wie die unterlassene Hilfeleistung bei verunfallten Personen, Nötigung wie etwa ein zu dichtes Auffahren oder gar Fahrerflucht. In die A-Kategorie fällt auch, wenn ein Bagatellschaden nicht gemeldet wird. Die Liste ist recht umfangreich, Nichtbeachten der Vorfahrt gehört ebenso dazu wie falsches Überholen oder zu schnelles Fahren über Zebrastreifen. Beispiele aus der Liste der B-Delikte sind unerlaubtes Parken, eine ungesicherte Ladung, die Mitnahme von Kindern ohne Kindersitz oder auch das Fahren ohne Licht bei widrigen Sichtverhältnissen wie Regen, Schnee oder starkem Regen.