- 18. Dezember 2023
- Sicherheit & Praxis
- Amelia Moko
Rote Nasen, grüne Ampeln
Alles, was dem Weihnachtsmann auf der Straße erlaubt ist – Teil III unserer Weihnachtsserie
Weihnachten fährt auch am GTÜ-Blog nicht so einfach vorbei. Denn Autos spielen vor und während der Festtage durchaus ein Rolle – und nicht bloß, wenn sie als Spielzeug unterm Christbaum liegen. Deshalb widmen wir uns dem Thema in einer Mini-Serie. Mal nützlich, mal nachdenklich, mal fröhlich. In diesem Teil erfahren Sie, was mobile Weihnachts-Fans sich wünschen – und was davon der Gesetzgeber erlaubt.
Das Auto ist kein Christbaum
Es ist die Zeit, in der mit großer Vorfreude mit grün-roter Dekoration gefüllte Kisten wieder hervorgeholt werden. Nicht nur, um das Wohnzimmer zu schmücken, sondern auch, um das Auto weihnachtsfertig herauszuputzen. Rudolphähnliche Autos mit passender roter Nase und dem dazugehörigen Geweih haben dieser Tage inflationär zugenommen. Kreativer Spaß oder Ordnungswidrigkeit? Die gleiche Frage stellt sich bei Lichterketten, hängenden Christbaumkugeln und allen anderen Insignien, die die Autos innen und außen festlich stimmen sollen. Daher gilt es allerdings eine Menge zu beachten. Immer häufiger werden Autos mit leuchtender Deko – und auch von der Polizei angehalten. Denn nur die darf ganz legal mit blinkenden Lichtern fahren. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer, so festlich sie auch gestimmt sein sollten, gelten strenge Regeln. Die Lichter müssen ausgeschaltet bleiben.
Ist Dekoration gleich Ladung?
Da die eingeklemmte, mit Saugnapf befestigte oder angeklebte Dekoration nicht zur Fahrzeugausrüstung gehört oder für den typischen Einsatzzweck des Fahrzeuges erforderlich ist, ist sie ganz un-weihnachtlich zunächst als Ladung anzusehen. Nach §22 Absatz 1 StVO muss eine Ladung so gesichert werden, dass eine Vollbremsung oder ein Ausweichmanöver kein Verrutschen, Umfallen, Umherrollen, Herabfallen und keinen vermeidbaren Lärm zur Folge haben dürfen.
Wenn das Geweih rausguckt
Immer wieder sieht man Autos mit eingeklemmten Rentierohren und -geweihen an den Seitenfenstern. Die lustige Gestaltung ist zwar ein echter Hingucker, trotzdem verbirgt sich für den Gesetzgeber auch hinter dieser eine mögliche Gefahr. Bei Autofahrten mit hoher Geschwindigkeit ist das Risiko größer, dass diese Gegenstände abfallen und so zu einer Gefahr für andere werden.
Adventslichter auf der Autobahn
Zusätzliche Beleuchtung im Straßenverkehr zieht automatisch die Aufmerksamkeit auf sich, sodass andere Verkehrsteilnehmer vom präsenten Geschehen abgelenkt werden. Eine unzulässige Beleuchtung wird vor allem an Straßen mit Warnsignalen, an Baustellen und an Ampeln gefährlich, da vor allem hier die komplette Aufmerksamkeit der Fahrerin und des Fahrers benötigt wird. Aus diesem Grund ist in § 49a StVZO geregelt, dass leuchtende Dekoartikel im Auto während der Fahrt verboten sind.
… und das ist erlaubt
Ganz müssen Sie dennoch nicht auf das rollende Weihnachtsvergnügen verzichten, wenn sie folgende Tipps befolgen: Am Armaturenbrett dürfen jegliche Dekoartikel positioniert werden, sofern bei diesen keiner der zuvor genannten Gefahren entsteht. Saugknöpfe können das Verrutschen vermeiden. Aufkleber, die nicht über 0,1 Quadratmeter groß sind, dürfen ohne Baugenehmigung an das Auto geklebt werden. Es ist nur darauf zu achten, dass die Sicht vom Fahrersitz aus nicht beeinträchtigt wird. Deswegen ist das Bekleben der Windschutzscheiben und der vorderen Seitenfenster allgemein nicht zulässig.